Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB
I. Vertragsabschluss
- Der Käufer bestätigt mit seiner Unterschrift den Auftrag. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
II. Preise
- Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer. Skonti werden nicht gewährt.
- Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis erhaltenen Leistungen hinausgehende zusätzliche vereinbarte Arbeiten, wie z.B. zusätzliche Montagearbeiten, Entsorgungskosten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Stellung der Schlussrechnung zu zahlen.
- Nachträgliche Änderungen und/oder Zusatzleistungen im Küchenprojekt/Kaufvertrag auf Wunsch des Käufers, die aufgrund z.B. baulicher Veränderungen zu tragen kommen, können zum jeweilig gültigen Stundensatz berechnet werden.
- Ein individueller Sanitär- und Elektroinstallationsplan kann vorab für 890,00 € brutto erworben werden. Dieser Betrag wird einmalig beim Kauf der Küche als Gutschrift verrechnet.
- Erfolgt die vertragsgegenständliche Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss und ändert sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt der Leistung unsere Einkaufspreise für die Bestandteile unserer Leistung, namentlich die Preise für Elektrogeräte, Küchenmöbel sowie Armaturen und sonstiges Zubehör, so sind wir berechtigt, im Rahmen einer für den Käufer zumutbaren Vertragsanpassung die Preise im Umfang der vorstehend abschließend aufgezählten Kostenfaktoren anzupassen. Dies beinhaltet auch eine Reduzierung des Preises zugunsten des Käufers.
III. Änderungsvorbehalt
- Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
- Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Muster oder der Abbildung bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Kunststoffe, textile Oberflächen, Leder) liegen und handelsüblich sind. Insbesondere bei Nachbestellungen und Ergänzungsstücken sind derartige Abweichungen in Form und Farbe möglich. Dies stellt keinen Anspruch zur Reklamation oder Bemängelung dar.
- Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßangaben bleiben vorbehalten.
IV. Montage
- Im Falle einer vereinbarten Lieferung haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis zum Aufstellungsort oder der Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransporters möglich ist; gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser. Der Käufer ist verpflichtet für eine Parkmöglichkeit bei Anlieferung und Montage Sorge zu tragen. Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, Erfüllung aller erforderlichen Umbaumaßnahmen auf Seiten des Käufers (insb. Elektro- und Wasseranschlüsse), sowie die Einhaltung der Verpflichtung (Anzahlung) des Käufers voraus. Der Käufer hat in seiner Wohnung die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage zu schaffen. Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er diese dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
- Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
- Sollten Sie sich für eine Arbeitsplatte aus Naturstein, Keramik, Dekton, Quarzkomposit, Glas oder Edelstahl entschieden haben, dann beachten Sie bitte, dass die Montage in drei Schritten erfolgt:
3.(1) Provisorium: Verkäufer wird Ihre Küche samt Holzteilen und Einbaugeräten am Montagetag montieren. Anstelle Ihrer Arbeitsplatte werden Sie ein Provisorium erhalten, welches die Nutzung Ihrer Küche ermöglicht. Bitte beachten Sie, dass die Arbeitsfläche nicht vollständig mit Provisorien bedeckt sein wird.
3.(2) Arbeitsplattenaufmaß: Dieses wird von unserem Vertragspartner millimetergenau durchgeführt und erfolgt zeitnah nach der Küchenmontage. Unser Vertragspartner wird sich zwecks Terminabsprache direkt an Sie wenden.
3.(3) Maßanfertigung: Ihre Arbeitsplatte wird produziert. Die Dauer der Fertigung und anschließenden Montage beträgt in der Regel etwa 10-20 Werktage. Die finale Arbeitsplattenmontage wird durch den Hersteller terminlich koordiniert und durchgeführt.
- Für den Fall, dass für die Lieferung der Arbeitsplatte oder Möbelteile einen Kran benötigt wird, so verpflichtet sich der Käufer, sich mit bis zu 1200 EUR an den Kosten zu beteiligen oder selbstständig für die Beschaffung Sorge zu tragen.
V. Lieferfrist
- Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend.
- Die finalen Liefer- und Montagedaten werden mit Ihnen rechtzeitig vor Montage vereinbart. Der finale Montageort muss zum Zeitpunkt des Aufmaßes zugänglich sein, die Wände sind verputzt und trocken (bzw. entsprechen dem final gewünschten Zustand) und der Bodenaufbau ist eindeutig hinsichtlich der gewünschten Höhe bestimmt.
- Liefertermine, die bei den Vertragsverhandlungen vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhergesehener und nicht durch uns zu verantwortenden Umständen führen nicht zum Verzug. Kommt ein Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspichten, so ist Verkäufer berechtigt, entstehende Mehraufwendungen zu verlangen und zu berechnen.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
- Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
- Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
- Im Fall der Nichteinhaltung der in den Ziffern 2. Und 3. festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
VII. Gefahrübergang und Mangel
- Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer, auf diesen über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Sollte der Käufer verhindert sein die Warenannahme persönlich durchzuführen, ist er berechtigt im Voraus eine dritte Person zu benennen, die ihn diesbezüglich vertreten darf.
- Bei einem Mangel an der gelieferten Ware ist der Verkäufer, nach eigener Wahl, zur Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung berechtigt. Sollte der Mangel nicht in Relation zu den finanziellen Aufwendungen der Behebung stehen, so kann dieser mit dem tatsächlichen Sachmangel als Gutschrift abgegolten werden. Darüberhinausgehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Alle Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Annahme der Ware dem Verkäufer zu melden. Spätere Mangelmitteilungen können nicht berücksichtigt werden. Mangel aufgrund von Fremdverschulden (insb. durch den Käufer) können vom Verkäufer nicht kostenfrei ausgebessert werden.
VIII. Annahmeverzug
- Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder wenn er die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert oder die Rechtswirksamkeit des Vertrages bestreitet, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung und den Kaufpreis- bzw. Vergütungsanspruch bestehen. Der Verkäufer kann stattdessen auch vom Vertrag zurücktreten, er kann Schadensersatz statt der Leistung nach Maßnahme der Ziffer 3 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzung des § 649 BGB die vertragliche Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen verlangen
- Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen.
- Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
- Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gem. Ziff. 1 kann der Verkäufer 30 % des Kaufpreises und der vereinbarten Nebenleistungen ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Das Recht des Verkäufers, im Falle eines Werklieferungsvertrag auch Abrechnung nach § 649 BGB vorzunehmen, wird dadurch nicht ausgeschlossen.
- Im Falle besonders hoher Schäden, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, kann der Verkäufer anstelle der Schadensersatzpauschale auch einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend machen.
IX. Rücktritt
- Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
- Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt. Ziff. VIII.
X. Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
- Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
- Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:
Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
– innerhalb des 1. Halbjahres 40 % des Kaufpreises – innerhalb des 2.Halbjahres 50 % des Kaufpreises – innerhalb des 3. Halbjahres 60 % des Kaufpreises – nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80 %. Höchstens aber 100% des Kaufpreises.
Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.
- Die Ziffern 1. und 2. gelten nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamen Rücktritts nach erfolgloser Nacherfüllung sowie für die Fälle des Widerrufs und dem damit verbundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des Käufers bei Verbraucherverträgen nach den § 355 ff. BGB.
XI. Gewährleistung
- Dem Käufer steht ein gesetzliches Gewährleistungsrecht zu, welches nach den § 9, 10 dieser AGB modifiziert wird.
- Bestellte Waren können im Rahmen des Zumutbaren geringfügig von den abgebildeten Waren (z.B. Print- / digitale Medien) abweichen.
- Der Käufer hat die Wahl, ob er Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Bei Unternehmen leistet der Verkäufer für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Käufer – unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen – kein Rücktrittsrecht zu. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Käufer den Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Rahmen des § 284 BGB verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Ware gemacht hat und billigerweise machen durfte.
- Ist der Käufer Unternehmer, müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel der gelieferten Ware innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Empfang der Ware anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung bzw. Mitteilung. Für Kaufleute gilt § 377 HGB.
- Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Verkäufers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar.
- Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher beträgt 2 Jahre ab Lieferung der Ware. Abweichend davon beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer 1 Jahr ab Lieferung. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls 1 Jahr ab Lieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn dem Verkäufer grobes Verschulden vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle von dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Käufers, im Falle einer Garantie sowie im Fall des Lieferregresses gemäß der §§ 478, 479 BGB. Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
- Abweichend von Abs. 7 gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
- Der Verkäufer gibt gegenüber dem Käufer keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
XII. Gerichtsstand & Rechtswirksamkeit
- Sollte eine der vorgenannten Bedingungen keine Geltung haben, gilt die diesem Punkt entsprechende gesetzliche Regelung. Die übrigen Punkte bleiben unberührt wirksam.
- Diese Geschäftsbedingungen sind Auftragsgrundlage und Gegenstand des Kaufvertrags.
- Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Firmensitz von Verkäufer zuständige Gericht bestimmt, Amtsgericht Göttingen.